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Leseprobe Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin
Prüfung der Praxis-, Krankenhaus- und Organisationsbereiche
§§ 1 GWB | 3 UWG | 11 UWG | 128 SGB V | 4 Nr. 14 UstG | 30 MBO | 31 MBO 
32 MBO | G-BA Hilfsmittel-Richtlinien | Stand: April 2012.


Anforderungen Risikopotential (Risikomanagement)
1 Die Praxis / das Unternehmen kann an Hand der Patientendokumentation nachweisen, welche Maßnahmen notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.

Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. 
Beachte: BGH Urteile vom 9. Juli 2009 – I ZR 13/07 – Brillenversorgung und vom 13. Januar 2011 Hörgeräteversorgung II: Aktenzeichen I ZR 111/08. MBO vom September 2011.
2 Das Trennungsprinzip wird von der Praxis / dem Unternehmen eingehalten. Zuwendungen oder Honorarumsätze an den Arzt erfolgen nicht in Abhängigkeit von Verordnungsumsätzen (Hilfsmittel, Heilmittel, Laborleistungen, Arzneimittel). Beachte: § 128 SGB V n. F. (GKV-VStG) 
Beachte: INTERESSENKONFLIKTE IN DER MEDIZIN: Deutsches Ärzteblatt | Jg. 108 | Heft 6 | 11. Februar 2011.     Cave: Je mehr ein Honorarumsatz von der eigentlichen ärztlichen Leistung getrennt wird, besteht die Gefahr der gewerblichen Infizierung der gesamten Arztpraxis.
3 Bei der Zuweisung von Patienten an andere Leistungserbringer liegt ein hinreichender Grund für die Verweisung eines Patienten vor. Grundsätzlich handelt es sich bei Zuweisungen um gesetzlich zulässige Vereinbarungen mit Krankenkassen über finanzielle Anreize für die Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und die Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Erbringung vertragsärztlicher Leistungen. Die Vorschriften der §§ 34 und 35 (alte) MBO entfallen. Zukünftig müssen die Vorschriften in den §§ 30 (ärztliche Unabhängigkeit), 31 (unerlaubte Zuweisung), 32 (unerlaubte Zuwendungen) und § 33 (Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit) beachtet werden. Beachte: § 73 Abs. 7 SGB V GKV-VStG schreibt das grundsätzliche Verbot von Zuweisungen gegen Entgelt vor.

Der Bundestag hat das Gesetz am 1.12.2011 verabschiedet und es trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 17/6906, 17/7274 – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG): Drucksache 17/8005, 30. 11. 2011.

Die im September 2011 beschlossene (Muster-) Berufsordnung ist eine Empfehlung der Bundesärztekammer an die Landesärztekammern und entfaltet Rechtswirkung, wenn sie durch die Kammerversammlungen der Ärztekammern als Satzung beschlossen und von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurde.

Die Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin beinhaltet 14 Seiten, 28 Prüfkriterien, PDF Formular mit Checkboxen (419 KB) und entspricht einer Risikobewertung nach dem Standard für Compliance Management Systeme (CMS) des TÜV Rheinland (TR CMS 101:2011).

                                                                                        Leseprobe als PDF (4 Seiten).