| Anforderungen
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Risikopotential
(Risikomanagement) |
| 1
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Die Praxis / das Unternehmen kann an Hand der Patientendokumentation
nachweisen, welche Maßnahmen notwendiger Bestandteil der ärztlichen
Therapie sind.
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Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner
ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter
seiner Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen
zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des
Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger
Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
Beachte: BGH Urteile vom 9. Juli 2009 – I ZR 13/07 – Brillenversorgung
und vom 13. Januar 2011 Hörgeräteversorgung II: Aktenzeichen I ZR
111/08. MBO vom September 2011. |
| 2 |
Das Trennungsprinzip wird von der Praxis / dem Unternehmen eingehalten.
Zuwendungen oder Honorarumsätze an den Arzt erfolgen nicht in Abhängigkeit
von Verordnungsumsätzen (Hilfsmittel, Heilmittel, Laborleistungen,
Arzneimittel). |
Beachte: § 128 SGB V n. F. (GKV-VStG)
Beachte: INTERESSENKONFLIKTE IN DER MEDIZIN: Deutsches Ärzteblatt |
Jg. 108 | Heft 6 | 11. Februar 2011. Cave: Je mehr ein Honorarumsatz von der eigentlichen ärztlichen Leistung
getrennt wird, besteht die Gefahr der gewerblichen Infizierung der
gesamten Arztpraxis. |
| 3
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Bei der Zuweisung von Patienten an andere Leistungserbringer liegt ein
hinreichender Grund für die Verweisung eines Patienten vor. Grundsätzlich handelt es sich bei Zuweisungen um gesetzlich zulässige
Vereinbarungen mit Krankenkassen über finanzielle Anreize für die Mitwirkung an der
Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und die Verbesserung der Qualität der Versorgung
bei der Erbringung vertragsärztlicher Leistungen.
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Die Vorschriften
der §§ 34 und 35 (alte) MBO entfallen. Zukünftig müssen die
Vorschriften in den §§ 30 (ärztliche Unabhängigkeit), 31
(unerlaubte Zuweisung), 32 (unerlaubte Zuwendungen) und § 33
(Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit) beachtet werden. Beachte: § 73 Abs. 7 SGB V GKV-VStG schreibt das
grundsätzliche Verbot von Zuweisungen gegen Entgelt vor.
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Der Bundestag hat das Gesetz am 1.12.2011 verabschiedet und es trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/6906, 17/7274 –
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG):
Drucksache 17/8005, 30. 11. 2011.
Die im September 2011 beschlossene (Muster-) Berufsordnung ist eine Empfehlung
der Bundesärztekammer an die
Landesärztekammern und entfaltet Rechtswirkung, wenn
sie durch die Kammerversammlungen der Ärztekammern als Satzung beschlossen und
von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurde.
Die Checkliste Interessenkonflikte in der Medizin beinhaltet 14
Seiten, 28 Prüfkriterien, PDF Formular mit Checkboxen (419 KB) und entspricht
einer Risikobewertung nach dem Standard für Compliance Management
Systeme (CMS) des TÜV Rheinland (TR CMS 101:2011).
Leseprobe als PDF (4 Seiten).
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